Geschäftsordnung der Gasgemeinschaft Halle (Saale), als Fachgruppe der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.
Präambel
Die Gasgemeinschaft Halle (Saale), folgend GGH genannt, ist eine Arbeitsgemeinschaft zwischen den in Halle oder Umgebung ansässigen Gasinstallationsfirmen, Bezirksschornsteinfegermeistern, Handels- und Industrievertretungen für Gasanlagen, Ingenieur- und Planungsbüros, anderen am Gasmarkt beteiligten Firmen und Institutionen, Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Vertretern der kommunalen Verwaltung, sowie der EVH GmbH (folgend EVH genannt) als regionalen Gasversorger.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Für die Region Halle/Saale wurde
die GGH und deren Mitglieder mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom
25.11.2002 in den Verbund der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. aufgenommen.
Sie hat ihre Tätigkeit somit ab diesem Datum als Fachgruppe innerhalb des
eingetragenen Vereins Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V. - aufgenommen.
(2)
Die GGH hat ihren Sitz in Halle (Saale);
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Aufgaben
Die Ziel- und Aufgabenstellungen
der GGH folgen aus § 2 der Satzung der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.
Die GGH fasst Beschlüsse, erarbeitet Richtlinien und Empfehlungen im
Fachgebiet, unterbreitet Vorschläge an den Vorstand und organisiert unter
Inanspruchnahme der zentralen Dienste der Energiegemeinschaft Halle/Saale
e.V., eigenständig die Arbeit der GGH.
§ 3
Mitglieder und Organe
(1)
Die Mitgliedschaft in der
Fachgruppe Gas folgt aus der Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft
Halle/Saale e. V., soweit die satzungsmäßigen Ziel- und Aufgabenstellungen im
Fachgebiet Gas verfolgt werden.
(2)
Organe der GGH sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Fachgruppenleitung
§ 4
Mitgliederversammlung
Für die Mitgliederversammlung
gelten folgende Regelungen:
1. Die Mitgliedersammlung ist zuständig für:
Beschlußfassung über diese Geschäftsordnung und
Änderungen der Geschäftsordnung
Wahl der Fachgruppenleitung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Auf Antrag Beschlußfassung über durch die
Fachgruppenleitung abgelehnte Aufnahmeanträge
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen der GGH sind
alle vier Jahre durchzuführen. Sie werden vom Fachgruppenleiter der GGH auf
Vorschlag der Fachgruppenleitung einberufen. Die schriftliche Einladung mit
Bekanntgabe der Tagesordnung soll mindestens einen Monat vor dem Termin
versandt werden. Anträge von Mitgliedern zu den Tagesordnungspunkten der
Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem
Fachgruppenvorstand vorliegen.
Die Mitglieder der GGH haben das Recht,
zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zu fordern, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt. Die
Fachgruppenleitung hat sie einzuberufen bzw. den Fachgruppenleiter der GGH
aufzufordern, eine entsprechende Einberufung durchzuführen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom
Fachgruppenleiter geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet die
Mitgliederversammlung sein Stellvertreter.
5. Zu Beschlussfassungen und Wahlen müssen
mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Auf Antrag sind
Wahlen schriftlich durchzuführen.
6. Beschlüsse werden, sofern in dieser
Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt wird, mit einfacher
Mehrheit, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gefaßt. Dies
gilt auch für Beschlüsse über Änderungen dieser Geschäftsordnung.
Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Jedes Mitglied
verfügt über eine Stimme. Dies gilt auch für Mitglieder als Körperschaft. Für
die Beschlussfassung zur Änderung der Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von 2/3
der Mitglieder Voraussetzung.
7. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind
nach vier Jahren die Fachgruppenleitung neu zu wählen. Die Wahl wird vom Wahlleiter
durchgeführt, der vom Leiter der Fachgruppe bestimmt wird. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Jedes
Mitglied verfügt über eine Stimme.
8. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann
die festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
9. Mitglieder, die länger als drei Monate mit der
Beitragszahlung in Verzug sind, verlieren ihr Stimmrecht. Dies ist vor jeder
Wahlhandlung darzustellen.
§ 5
Fachgruppenleitung
(1)
Die Fachgruppenleitung der GGH
setzt sich aus Mitgliedern der GGH wie folgt zusammen:
vier Vertreter der im Installateurverzeichnis
der EVH eingetragenen Gasinstallationsunternehmen,
vier Vertreter der EVH,
vier Bezirksschornsteinfegermeister des Kammerbezirkes Halle e. V..
als ständige Gäste:
1 Vertreter der Unternehmen der Wohnungswirtschaft
1 Vertreter der kommunalen Verwaltung
(2)
Den Vorsitz der
Fachgruppenleitung führt grundsätzlich ein Vertreter der EVH.
(3)
Die Fachgruppenleitung ist für alle Angelegenheiten der
Gemeinschaft zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht der
Mitgliederversammlung oder der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V. obliegen.
Insbesondere obliegt der Fachgruppenleitung die Leitung der Fachgruppe, die
Bestimmung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel und die
Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Arbeit der Fachgruppe, in
Abstimmung mit der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.
(4)
Die Fachgruppenleitung vertritt die GGH innerhalb der
Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.
(5)
Die Fachgruppenleitung wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleibt
bis zur Neuwahl der Fachgruppenleitung im Amt. Zur Fachgruppenleitung können
nur Mitglieder der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V., Fachgruppe GGH,
gewählt werden.
(6)
Die Wahl der Fachgruppenleitungsmitglieder erfolgt
grundsätzlich durch Blockwahl, d. h. durch gemeinschaftliche Wahl der Vertreter
einer Vertretergruppe. Der Wahlleiter ist in Ausnahmen befugt eine Einzelwahl
durchzuführen.
(7)
Scheidet ein Fachgruppenleitungsmitglied vorzeitig aus,
ist unverzüglich von der jeweils zuständigen Gruppe innerhalb der Fachgruppenleitung
ein neuer Vertreter zu benennen. Die Amtsdauer des neuen Vertreters entspricht
der restlichen Amtsdauer des ausgeschiedenen Fachgruppenleitungsmitgliedes.
§ 6
Sitzungen und Beschlüsse der Fachgruppenleitung
(1)
Die Fachgruppenleitung beschließt
in Sitzungen, die mindestens einmal im Quartal durch den Leiter der Fachgruppe
in schriftlicher Form einberufen werden. Die
Einberufung erfolgt fristgerecht, wenn sie 14 Tage vor dem Termin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung an die Leitungsmitglieder versandt werden. Die
Einberufung kann daneben in gleicher Weise durch jedes Mitglied der
Fachgruppenleitung erfolgen.
(2)
Den Vorsitz in den
Leitungssitzungen führt der Vorsitzende der Fachgruppenleitung. Der
Fachgruppenleiter kann bei eigener Verhinderung, den Vorsitz an seinen Stellvertreter
übertragen.
(3)
Die Fachgruppenleitung ist
beschlußfähig, wenn zumindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
(4)
Beschlüsse werden, sofern in
dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt ist, mit
einfacher Mehrheit gefaßt, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachgruppenleiters, bei dessen Abwesenheit
die Stimme seines Vertreters. Jedes Mitglied der Fachgruppenleitung hat eine
Stimme. Die ständigen Gäste der Fachgruppenleitung nach §5(1) sind nicht
stimmberechtigt. Eine schriftliche Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 7
Geschäftsführung
(1)
Die laufenden
Geschäftsangelegenheiten der GGH werden durch den Leiter der Fachgruppe Gas
erledigt. Insbesondere hat er die durch die Fachgruppenleitung beschlossenen
Aktivitäten und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen. Der Leiter der
Fachgruppe ist verpflichtet, die Fachgruppenleitung über wichtige Geschäftsangelegenheiten
zu informieren. Bei der Durchführung der laufenden Geschäftsangelegenheiten
bedient sich der Leiter der Fachgruppe der zentralen Organisation der
Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. über deren Geschäftsführer.
(2)
Der Leiter der Fachgruppe hat
gegenüber der Fachgruppenleitung jährlich und gegenüber der
Mitgliederversammlung alle vier Jahre Bericht zu erstatten und darüber für die
Mitglieder Niederschriften anzufertigen.
§ 8
Auflösung der GGH
(1)
Die GGH kann nur durch den
Beschluß einer hierfür eigens anberaumten Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Die Einladung hierfür muß 14 Tage vorher erfolgen. Die
Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder
anwesend sind.
(2)
Der Beschluß zur Auflösung der
Gemeinschaft bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(3)
Ist die Mitgliederversammlung
nicht beschlußfähig, so beruft die Fachgruppenleitung mit einer Frist von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein. Diese beschließt mit den Stimmen
der dann anwesenden Mitglieder.
Halle, den 03.09.2003
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