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 Zurück GESCHÄFTSORDNUNG Gasgemeinschaft

Geschäftsordnung
der Gasgemeinschaft Halle (Saale), als Fachgruppe der
Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.

Präambel

Die Gasgemeinschaft Halle (Saale), folgend GGH genannt, ist eine Arbeitsgemeinschaft zwischen den in Halle oder Umgebung ansässigen Gasinstallationsfirmen, Bezirksschornsteinfegermeistern, Handels- und Industrievertretungen für Gasanlagen, Ingenieur- und Planungsbüros, anderen am Gasmarkt beteiligten Firmen und Institutionen, Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Vertretern der kommunalen Verwaltung, sowie der EVH GmbH (folgend EVH genannt) als regionalen Gasversorger.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Für die Region Halle/Saale wurde die GGH und deren Mitglieder mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 25.11.2002 in den Verbund der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. aufgenommen. Sie hat ihre Tätigkeit somit ab diesem Datum als Fachgruppe innerhalb des eingetragenen Vereins – „Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.“ - aufgenommen.

(2)

Die GGH hat ihren Sitz in Halle (Saale); Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziele und Aufgaben

Die Ziel- und Aufgabenstellungen der GGH folgen aus § 2 der Satzung der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V. Die GGH fasst Beschlüsse, erarbeitet Richtlinien und Empfehlungen im Fachgebiet, unterbreitet Vorschläge an den Vorstand und organisiert unter Inanspruchnahme der zentralen Dienste der „Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V.“, eigenständig die Arbeit der GGH.

§ 3

Mitglieder und Organe

(1)

Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe Gas folgt aus der Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V., soweit die satzungsmäßigen Ziel- und Aufgabenstellungen im Fachgebiet Gas verfolgt werden.

(2)

Organe der GGH sind:

1. Mitgliederversammlung 2. Fachgruppenleitung

§ 4

Mitgliederversammlung

Für die Mitgliederversammlung gelten folgende Regelungen:

1. Die Mitgliedersammlung ist zuständig für:
Beschlußfassung über diese Geschäftsordnung und Änderungen der Geschäftsordnung
Wahl der Fachgruppenleitung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Auf Antrag Beschlußfassung über durch die Fachgruppenleitung abgelehnte Aufnahmeanträge

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen der GGH sind alle vier Jahre durchzuführen. Sie werden vom Fachgruppenleiter der GGH auf Vorschlag der Fachgruppenleitung einberufen. Die schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung soll mindestens einen Monat vor dem Termin versandt werden. Anträge von Mitgliedern zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Fachgruppenvorstand vorliegen.

Die Mitglieder der GGH haben das Recht, zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu fordern, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt. Die Fachgruppenleitung hat sie einzuberufen bzw. den Fachgruppenleiter der GGH aufzufordern, eine entsprechende Einberufung durchzuführen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Fachgruppenleiter geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet die Mitgliederversammlung sein Stellvertreter.

5. Zu Beschlussfassungen und Wahlen müssen mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Auf Antrag sind Wahlen schriftlich durchzuführen.

6. Beschlüsse werden, sofern in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt wird, mit einfacher Mehrheit, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gefaßt. Dies gilt auch für Beschlüsse über Änderungen dieser Geschäftsordnung. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Dies gilt auch für Mitglieder als Körperschaft. Für die Beschlussfassung zur Änderung der Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder Voraussetzung.

7. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind nach vier Jahren die Fachgruppenleitung neu zu wählen. Die Wahl wird vom Wahlleiter durchgeführt, der vom Leiter der Fachgruppe bestimmt wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

8. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

9. Mitglieder, die länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug sind, verlieren ihr Stimmrecht. Dies ist vor jeder Wahlhandlung darzustellen.

§ 5

Fachgruppenleitung

(1)

Die Fachgruppenleitung der GGH setzt sich aus Mitgliedern der GGH wie folgt zusammen:

vier Vertreter der im Installateurverzeichnis der EVH eingetragenen Gasinstallationsunternehmen,

vier Vertreter der EVH,

vier Bezirksschornsteinfegermeister des Kammerbezirkes Halle e. V..

als ständige Gäste:

1 Vertreter der Unternehmen der Wohnungswirtschaft

1 Vertreter der kommunalen Verwaltung

(2)

Den Vorsitz der Fachgruppenleitung führt grundsätzlich ein Vertreter der EVH.

(3)

Die Fachgruppenleitung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinschaft zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V. obliegen. Insbesondere obliegt der Fachgruppenleitung die Leitung der Fachgruppe, die Bestimmung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel und die Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Arbeit der Fachgruppe, in Abstimmung mit der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.

(4)

Die Fachgruppenleitung vertritt die GGH innerhalb der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V.

(5)

Die Fachgruppenleitung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl der Fachgruppenleitung im Amt. Zur Fachgruppenleitung können nur Mitglieder der Energiegemeinschaft Halle/Saale e. V., Fachgruppe GGH, gewählt werden.

(6)

Die Wahl der Fachgruppenleitungsmitglieder erfolgt grundsätzlich durch Blockwahl, d. h. durch gemeinschaftliche Wahl der Vertreter einer Vertretergruppe. Der Wahlleiter ist in Ausnahmen befugt eine Einzelwahl durchzuführen.

(7)

Scheidet ein Fachgruppenleitungsmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich von der jeweils zuständigen Gruppe innerhalb der Fachgruppenleitung ein neuer Vertreter zu benennen. Die Amtsdauer des neuen Vertreters entspricht der restlichen Amtsdauer des ausgeschiedenen Fachgruppenleitungsmitgliedes.

§ 6

Sitzungen und Beschlüsse der Fachgruppenleitung

(1)

Die Fachgruppenleitung beschließt in Sitzungen, die mindestens einmal im Quartal durch den Leiter der Fachgruppe in schriftlicher Form einberufen werden. Die Einberufung erfolgt fristgerecht, wenn sie 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Leitungsmitglieder versandt werden. Die Einberufung kann daneben in gleicher Weise durch jedes Mitglied der Fachgruppenleitung erfolgen.

(2)

Den Vorsitz in den Leitungssitzungen führt der Vorsitzende der Fachgruppenleitung. Der Fachgruppenleiter kann bei eigener Verhinderung, den Vorsitz an seinen Stellvertreter übertragen.

(3)

Die Fachgruppenleitung ist beschlußfähig, wenn zumindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4)

Beschlüsse werden, sofern in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt, d. h. mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachgruppenleiters, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Jedes Mitglied der Fachgruppenleitung hat eine Stimme. Die ständigen Gäste der Fachgruppenleitung nach §5(1) sind nicht stimmberechtigt. Eine schriftliche Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 7

Geschäftsführung

(1)

Die laufenden Geschäftsangelegenheiten der GGH werden durch den Leiter der Fachgruppe Gas erledigt. Insbesondere hat er die durch die Fachgruppenleitung beschlossenen Aktivitäten und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen. Der Leiter der Fachgruppe ist verpflichtet, die Fachgruppenleitung über wichtige Geschäftsangelegenheiten zu informieren. Bei der Durchführung der laufenden Geschäftsangelegenheiten bedient sich der Leiter der Fachgruppe der zentralen Organisation der Energiegemeinschaft Halle/Saale e.V. über deren Geschäftsführer.

(2)

Der Leiter der Fachgruppe hat gegenüber der Fachgruppenleitung jährlich und gegenüber der Mitgliederversammlung alle vier Jahre Bericht zu erstatten und darüber für die Mitglieder Niederschriften anzufertigen.

§ 8

Auflösung der GGH

(1)

Die GGH kann nur durch den Beschluß einer hierfür eigens anberaumten Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hierfür muß 14 Tage vorher erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

(2)

Der Beschluß zur Auflösung der Gemeinschaft bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(3)

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so beruft die Fachgruppenleitung mit einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein. Diese beschließt mit den Stimmen der dann anwesenden Mitglieder.

Halle, den 03.09.2003

Fernwärmegemeinschaft Halle
Energiegemeinschaft Halle e.V.
Elektrogemeinschaft Halle
 
 

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